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   LG Saarbrücken, 27.04.1999 - 5 T 691/98   

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LG Saarbrücken, 27.04.1999 - 5 T 691/98 (https://dejure.org/1999,20043)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.04.1999 - 5 T 691/98 (https://dejure.org/1999,20043)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. April 1999 - 5 T 691/98 (https://dejure.org/1999,20043)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 870
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Frankfurt/Main, 16.07.2014 - 13 S 91/13

    Zweckentfremdung der Instandhaltungsrücklage ist nur ausnahmsweise zulässig

    Grundsätzlich widerspricht es der Zweckbestimmung einer Instandhaltungsrücklage und bewegt sich damit nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn diese für andere Maßnahmen, etwa zum Ausgleich von Wohngeldausfällen, verwendet wird (OLG München, NZM 2008, 613; LG Saarbrücken NZM 1999, 870; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 21 Rn. 106).

    Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, eine vorhandene Instandhaltungsrücklage wieder aufzulösen, liegt nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, von dem durch Mehrheitsbeschluss nicht abgewichen werden darf, wenn dies nicht zur Unterschreitung der von § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gebotenen Sicherheit führt (OLG Saarbrücken Beschlüsse vom 20.07.1998-5 W 110-98-35, vom 26.01.1999 - 5 W 212-98-65; Landgericht Saarbrücken vom 24.04.1999 NZM 1999, 870).

    Jedoch lassen Rechtsprechung (OLG Saarbrücken NJW-RR 2000, 87; LG Saarbrücken NZM 1999, 870) und Schrifttum (Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 21 Rn. 170; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 21 Rn. 106; Staudinger/Bub § 21 Rn. 209) in mehr oder minder engen Grenzen Ausnahmen zu.

  • OLG München, 20.12.2007 - 34 Wx 76/07

    Ausgleich von Wohngeldausfällen durch Entnahmen aus der

    Jedoch lassen Rechtsprechung (OLG Saarbrücken NJW-RR 2000, 87; LG Saarbrücken NZM 1999, 870) und Schrifttum (Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 21 Rn. 170; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 21 Rn. 106; Staudinger/Bub § 21 Rn. 209) in mehr oder minder engen Grenzen Ausnahmen zu.

    Erforderlich ist aber der Erhalt einer "eisernen Reserve", der sich nicht abstrakt festlegen lässt, sondern von den Umständen des Einzelfalles, etwa dem Zustand der Anlage, ihrem Alter und ihrer Reparaturanfälligkeit abhängt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2000, 87; LG Saarbrücken NZM 1999, 870).

  • OLG Celle, 28.05.2002 - 4 W 60/02

    Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Abstimmung nach dem

    Im Grundsatz gilt, dass für den Zugriff auf die Rücklage ebenso wie für deren Bildung ein weiter Ermessenspielraum besteht (Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 21 Rz. 157) und der Rückgriff für laufende Maßnahmen eher statthaft ist, wenn eine erhebliche Rücklage vorhanden ist und der Schwund der 'eisernen Reserve' (LG Saarbrücken NZM 1999, 870, 870) nicht zu besorgen ist (Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 21 Rz. 166).
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